‹ glampr für Campingplätze
Entwurf, anwaltliche Prüfung ausstehend. Stand 4. November 2026. Gelb markierte Stellen sind noch zu ergänzen.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)

nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zwischen dem Campingplatz als Verantwortlichem („Auftraggeber“) und der Lagentu UG (haftungsbeschränkt), Heimstraße 39a, 82131 Gauting, vertreten durch den Geschäftsführer Giora Schein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 317461, als Auftragsverarbeiter („Auftragnehmer“)

§ 1 Gegenstand und Dauer

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, um die Software glampr nach dem Nutzungsvertrag (AGB) bereitzustellen: Buchung, Gästeverwaltung, Meldeschein, Kurtaxe, Rechnung und Zahlung, Kommunikation, Telefon-Assistentin, Team-Aufgaben, Website und Gästeseiten.

(2) Der AVV gilt für die Dauer des Nutzungsvertrags und darüber hinaus, solange der Auftragnehmer Daten des Auftraggebers verarbeitet.

§ 2 Art, Zweck, Daten und Betroffene

§ 3 Weisungen

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, auch bei Übermittlungen in Drittländer, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO). Die Einstellungen in glampr und der Nutzungsvertrag gelten als Weisung.

(2) Hält der Auftragnehmer eine Weisung für rechtswidrig, weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.

§ 4 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer trifft die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die in der Anlage 1 beschrieben sind. Er darf sie durch gleichwertige oder bessere Maßnahmen ersetzen.

§ 6 Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Auftraggeber genehmigt die Unterauftragsverarbeiter der in Anlage 2 genannten Kategorien gemäß der dem Auftraggeber übergebenen aktuellen Liste. Dienste, die der Auftraggeber in glampr nicht einschaltet, erhalten keine Daten.

(2) Über neue oder ersetzte Unterauftragsverarbeiter informiert der Auftragnehmer mindestens 30 Tage vorher in Textform. Der Auftraggeber kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen; ist keine Lösung möglich, kann er den betroffenen Dienst abschalten oder den Vertrag kündigen.

(3) Der Auftragnehmer legt den Unterauftragsverarbeitern dieselben Datenschutzpflichten auf (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere auf Grundlage des EU-US Data Privacy Framework oder der EU-Standardvertragsklauseln.

§ 7 Unterstützung des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Anfragen Betroffener (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Export), soweit möglich durch Funktionen in glampr (Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO).

(2) Er unterstützt bei Meldungen von Datenpannen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und Konsultationen der Aufsicht (Art. 32 bis 36 DSGVO).

(3) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, mit den Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO.

§ 8 Löschung und Rückgabe

Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer die Daten 30 Tage zum Export bereit und löscht sie danach einschließlich der Kopien, sofern keine Pflicht zur Speicherung besteht. Sicherungskopien werden im regulären Zyklus überschrieben; aufbewahrt werden 14 tägliche, 8 wöchentliche und 6 monatliche Sicherungen (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).

§ 9 Nachweise und Kontrollen

Der Auftragnehmer stellt alle Informationen zum Nachweis seiner Pflichten bereit und ermöglicht Überprüfungen durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer nach rechtzeitiger Ankündigung, in der Regel einmal jährlich (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).

§ 10 Haftung und Schluss

(1) Für die Haftung gilt Art. 82 DSGVO; im Übrigen gelten die Regelungen des Nutzungsvertrags.

(2) Bei Widersprüchen geht dieser AVV dem Nutzungsvertrag vor. Es gilt deutsches Recht.

Anlage 1: Technische und organisatorische Maßnahmen

Anlage 2: Unterauftragsverarbeiter

Der Auftragnehmer setzt Unterauftragsverarbeiter in folgenden Kategorien ein:

KategorieLeistungOrtGrundlage Drittland
Rechenzentrums-Betreiber (zertifiziert nach ISO/IEC 27001)Server, Datenbanken, Sicherung, eigener MailserverDeutschland, Zweitsicherung EUnicht nötig (EU)
Spezialisierter Dienstleister für KI-gestützte Sprach- und TextverarbeitungSprach- und Text-KIEU, Verarbeitung auch in den USA möglichEU-US Data Privacy Framework bzw. EU-Standardvertragsklauseln
Deutscher Telefonie-AnbieterTelefonleitungenDeutschlandnicht nötig
E-Mail-VersanddienstE-Mail-Versand (übergangsweise)EUnicht nötig
SMS-DienstleisterSMSUSAEU-US Data Privacy Framework
Messenger-AnbieterMessenger-Kanal (geplant)EU, teilweise USAEU-US Data Privacy Framework
Spezialisierter Schnittstellen-DienstleisterAnbindung an Buchungsportalewird vor Einsatz mitgeteiltwird vor Einsatz mitgeteilt
Anbieter einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach KassenSichVKassensicherungEUnicht nötig

Die aktuelle Liste der Unterauftragsverarbeiter mit Namen und Sitz erhalten Kunden vor Vertragsschluss und im Kundenbereich. Änderungen werden mindestens 30 Tage vorher angekündigt (§ 6 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 DSGVO).

Zahlungsdienstleister schließt der Auftraggeber direkt an; sie handeln für Zahlungsdaten in eigener Verantwortung und sind keine Unterauftragsverarbeiter des Auftragnehmers.